Satzung

Verein zur Erhaltung der Rethener Dorfkultur „RETHEN ROCKT“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rethen Rockt“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Rethen/Leine.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl für weibliche, als auch männliche Funktionen.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Laatzener Stadtteil Rethen/Leine.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Durchführung von Aktionstagen, die Jung und Alt zusammenführen und durch Arbeitsgruppen gemeinschaftliche, generationsübergreifende Projekte, wie Musik- und/oder Gesangsgruppen entstehen lassen.
    • die Pflege des Brauchtums in unserem Heimatort u.a. mit der Durchführung von kostenlosen, heimatkundlichen Informationsveranstaltungen und – ausstellungen.
    • aktive Mitarbeit bei der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes wie z.B. Pflanzung von Bäumen, Blumen und Sträuchern.
    • die Durchführung von Reinigungsarbeiten im Ort, an Denkmälern sowie in Wald und Flur.
      Daneben ist der Verein ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 2 AO, der seine Mittel teilweise (nicht überwiegend) anderen steuerbegünstigten Vereinen zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung stellt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    • die Vereinssatzung zu beachten,
    • nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln,
    • die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
    • das Ansehen des Vereins -Rethen Rockt- durch ihr Verhalten nicht zu schädigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Mitgliedern durch den Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages um mehr als 6 Monate im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten – von der Bekanntgabe der Mahnung an voll entrichtet.
    Die Mahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück gesandt wird. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch einen nicht anfechtbaren Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Monats, in dem die 3-Monatsfrist gemäß Abs. 3 Satz 1 abläuft. Die Streichung ist auf der nächstfolgenden Mitglieder-Versammlung bekannt zu geben.
  4. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grunde durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist das Vereinsmitglied zu hören. Der Ausschluss wird mit der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an das Vereinsmitglied oder durch Postniederlegung wirksam.
    Im Falle des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Vorstandsbeschlusses schriftlich beim Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar und dem Betroffenen zuzustellen.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. Interessenvertreter der Jugend
    6. maximal 3 Beisitzer
      Funktionsträger der einzelnen Vereine und/oder Organisationen, sowie des Ortsrates Rethen/Leine oder des Stadtrates der Stadt Laatzen können bei Bedarf beratend zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden durch eine Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt,
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes (§ 7 Abs. 1) gemeinsam vertreten.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt regelmäßig 6 Jahre.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliedersammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Abberufung ist nur zulässig, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; sie darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Abberufung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, (fern) mündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen unter Mitteilung einer Tagesordnung einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann in dringenden Fällen auf schriftlichem, (fern) mündlichem oder elektronischem Wege gefasst werden.
  4. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Aufnahme neuer Mitglieder,
    2. die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses,
    3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    5. die Streichung der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 3),
    6. der Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4).

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
    4. Wahl der Vorstandsmitglieder.
    5. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
    6. Wahl der Kassenprüfer.
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Laatzen einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist eine schriftliche Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  8. Für Personenwahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die bei Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Geschäftsführung und Rechnungswesen

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Nachgewiesene und notwendige Auslagen werden erstattet, sofern der Anspruch nicht anderweitig geltend gemacht werden kann.
  2. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein
    1. mit nicht mehr als 500 Euro belasten, sind zwei Vorstandsmitglieder bevollmächtigt.
    2. mit bis zu 5.000 Euro belasten, bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
    3. mit mehr als 5.000 Euro belasten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
      Verbindlichkeiten, die die Höhe des Vereinsvermögens überschreiten, dürfen nicht eingegangen werden.
  3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen (Spenden) aufgebracht.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter durch Gegenzeichnung auf dem Kassenbeleg die Auszahlung genehmigt.
  5. Die Kassenführung und die Rechnungslegung sind nach Abschluss des Geschäftsjahres durch gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Zwei Mitglieder werden - zeitlich versetzt - auf zwei Jahre zur Kassenprüfung gewählt, so dass jedes Jahr ein Mitglied ausscheidet und eine Neuwahl erfolgen muss.
  6. Die Kassenprüfung ist einmal jährlich vorzunehmen und sollte jeweils zum Jahresanfang erfolgen, um das zurückliegende Geschäftsjahr abzuschließen. Das Ergebnis ist von den Kassenprüfern in einem Prüfbericht festzuhalten und der Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 2) vorzutragen.

§ 16 Haftung

  1. Der Verein haftet gemäß § 31 BGB, jedoch nur bis zur maximalen Höhe des Vereinsvermögens.
  2. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Ortsfeuerwehr Rethen/Leine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schlussvorschriften

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Vorstandssitzung vom 13.04.2019 in Bezug auf §§ 2, 4(Streichung Punkt e), 12(Absatz 7) und 18 satzungskonform geändert

Rethen/Leine, den 05.01.2019 / 13.04.2019

Holger Schreiber Thomas Blumberg Jörg Janicki
Anke Schreiber Tanja Blumberg Bianca Mysliwietz
Finja Blumberg  Michael Hupe  

 

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